Änderungen am EU-Mehrwertsteuersystem

Der Rat der EU hat mehrere kleinere Änderungen am Mehrwertsteuersystem beschlossen, die ab 2020 gelten sollen.

Schon 2017 hat die EU-Kommission ein neues Mehrwertsteuersystem für die EU ins Gespräch gebracht. Das seit 1993 geltende derzeitige System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nehmen, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch, wenn sich dafür eine Notwendigkeit ergibt.

Der Rat der EU hat daher im Dezember 2018 drei kurze Gesetzgebungsakte angenommen, mit denen einige der Mehrwertsteuervorschriften der EU angepasst werden. Die Änderungen sollen vier spezifische Probleme lösen, bis ein neues Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Alle Änderungen müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden und sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten.

  • Reihengeschäfte: Es werden einheitliche Kriterien vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften zu verbessern. Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände bezeichnet, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, bei denen die Gegenstände aber direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer befördert wird. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände soll hier nur einer der Lieferungen zugeschrieben werden, und nur diese Lieferung soll in den Genuss der für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehenen Steuerbefreiung kommen. Die anderen Lieferungen der Reihe sollen besteuert werden und können die mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferers im Mitgliedstaat der Lieferung erfordern. Die Änderung soll unterschiedliche Vorgehensweisen der EU-Mitgliedstaaten vermeiden, die zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen könnten.

  • Identifikationsnummer: Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.) des Erwerbers wird als zusätzliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen festgeschrieben. Die UStIdNr. ist nach dieser Änderung nicht mehr nur eine formale, sondern eine materielle Voraussetzung, ohne die eine Steuerbefreiung nicht in Frage kommt.

  • Nachweisregelung: Durch die unterschiedlichen Ansätze der EU-Staaten beim Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind Rechtsunsicherheit für die Unternehmen entstanden. Es wird daher ein gemeinsamer Rahmen für die Belege festgelegt, die für die Beantragung einer Mehrwertsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich sind.

  • Konsignationslager: Die letzte Änderung sieht eine vereinfachte und einheitliche Behandlung für die Konsignationslagerregelungen vor, bei denen ein Verkäufer Gegenstände in ein Lager verbringt, das einem bekannten Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung steht.


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