Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Für Betriebsausgaben gilt beim Abzug von Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium dasselbe wie bei Werbungskosten, nämlich dass die gesetzliche Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.

Auch wenn das Studium der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient, sind die Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung abgelehnt. Zwar hatten die Verfassungsrichter nur über den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern entschieden, aber angesichts der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesfinanzhof auch von der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung in Bezug auf die Betriebsausgaben eines (späteren) Unternehmers überzeugt.


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Ranftl & Matthäi GbR

Max Ranftl
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer / Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) erworben.

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) erworben.

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Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer / Steuerberaterkammer Berlin / München eingesehen werden. Diese finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (www.wpk.de) bzw. der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de)

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Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, 53287 Bonn. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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