Aktueller Stand der Erbschaftsteuerreform

Der Erbschaftsteuer-Kompromiss der Regierungskoalition ist vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen worden.

Sie kommt, sie kommt nicht, sie kommt, sie kommt nicht… Das politische Tauziehen um die Erbschaftsteuerreform erinnert immer mehr an das Gänseblümchen-Orakel. Nach langem Streit hatte sich die Regierungskoalition im Juni noch kurz vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auf ein Reformpaket geeinigt. Dieses wurde vom Bundestag auch prompt verabschiedet, doch der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stattdessen an dem Gesetz erhebliche Kritik geäußert und es an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

In seinem Beschluss kritisiert der Bundesrat fast alle im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen. Eine Prognose, welche Änderungen noch im Lauf des Vermittlungsverfahrens erfolgen werden, ist daher kaum möglich. Fast sicher ist nur, dass das neue Recht - wie es auch immer aussehen wird - rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft treten wird. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist und steht schon jetzt im Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Vermittlungsverfahrens sind somit keine zuverlässigen Aussagen über die Steuerbelastung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge mehr möglich.

Eine schnelle Klärung ist schon aufgrund der parlamentarischen Sommerpause eher unwahrscheinlich, auch wenn sich der Bundesfinanzminister deutlich für einen möglichst schnellen Beginn der Verhandlungen noch während der Sommerpause ausgesprochen hat. Zusätzlicher Druck kommt vom Bundesverfassungsgericht, das sich nach dem Scheitern einer rechtzeitigen Änderung in einem Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat gewandt hat. Darin kündigt das Gericht an, sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen zu wollen.

Bisher hat das Gericht die Regelungen im Gesetz nur für verfassungswidrig erklärt, das alte Recht gilt aber mangels Neuregelung unverändert fort. Im September könnte das Gericht zusätzlich eine Vollstreckungsanordnung erlassen, in der die bisherigen Regelungen für nichtig erklärt werden. In diesem Fall gäbe es dann gar keine Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen mehr, bis sich der Gesetzgeber auf eine Neuregelung geeinigt hat. Alternativ kann das Gericht auch selbst eine Übergangsregelung treffen.

Ob es aber wirklich so weit kommt, muss sich zeigen, denn als der Gesetzgeber vor einigen Jahren schon einmal eine Frist des Bundesverfassungsgerichts verstreichen ließ, genügte der Brief aus Karlsruhe, um die Parlamente zu einer prompten Gesetzesänderung zu motivieren. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen, die Grundlage des Vermittlungsverfahrens sein werden, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst, damit Sie sich einen Eindruck vom aktuellen Stand der geplanten Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen machen können.

  • Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

  • Kleinbetriebe: Bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit 6 bis 10 Beschäftigten darf eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten werden. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden nicht mitgerechnet.

  • Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) ist ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag vorgesehen.

  • Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und damit nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügen 50 % dieses Vermögens nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer anteilig erlassen.

  • Verschonungsabschlag: Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Für den Betrag oberhalb von 90 Mio. Euro gibt es dann keine Verschonung mehr.

  • Verwaltungsvermögen: Im bisherigen Recht ist ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich. Künftig kann nur das begünstigte Vermögen verschont werden. Verwaltungsvermögen wird aber bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Davon ausgenommen ist junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel bis zu einem Anteil von 15 % des Betriebsvermögens begünstigt.

  • Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene, wie es das geltende Recht zulässt ist nicht mehr möglich.

  • Investitionsklausel: Vermögensgegenstände aus dem Erbe sollen nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, wenn das Vermögen nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Tod für Investitionen verwendet wird.

  • Familienunternehmen: Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen ist ein Steuerabschlag von bis zu 30 % geplant. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Außerdem setzt der Abschlag voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von 2 Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen.

  • Unternehmenswert: Für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine Änderung vorgesehen, weil die Niedrigzinsphase zu unrealistisch hohen Firmenwerten führt. Bei diesem Verfahren ergibt sich der Unternehmenswert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor, der aktuell bei 17,86 liegt, soll dauerhaft auf einen Korridor von 10 bis 12,5 beschränkt werden.

  • Steuerstundung: Bei Erbschaften soll es einen Anspruch auf eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen von bis zu 10 Jahren geben, wenn sie aus dem Privatvermögen gezahlt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Lohnsumme und die Behaltensfrist eingehalten werden.


Verantwortlich für die Inhalte dieser Website:

Ranftl & Matthäi GbR

Max Ranftl
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer / Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) erworben.

Jürgen Matthäi
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) erworben.

Lutzstraße 2, IV, 80687 München

Tel. +49 (0) 89 / 546 721-02
Fax +49 (0) 89 / 546 721-05
E-Mail: info@ranftl-matthaei.de

USt-IdNr.: DE 199347107

Konzeption, Design und Technische Umsetzung:
FORMAT D – DIGITALAGENTUR MIT STRATEGISCHER KREATIVITÄT


Zuständige Aufsichtsbehörde:
Wirtschaftsprüferkammer Berlin bzw. Steuerberaterkammer München.

Die Steuerberater der Kanzlei Ranftl & Matthäi sind Mitglieder der Steuerberaterkammer München. Max Ranftl ist Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer Berlin.

Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer / Steuerberaterkammer Berlin / München eingesehen werden. Diese finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (www.wpk.de) bzw. der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de)

Berufshaftpflichtversicherung
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, 53287 Bonn. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Haftungsausschluss
Inhalt des Onlineangebotes/Links
Die Inhalte dieser Website, insbesondere die aktuellen steuerrechtlichen Informationen werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen.

Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuerberatung dar.

Die Inhalte externer Links unterliegen der Haftung der jeweiligen Anbieter. Durch Links auf fremde Seiten macht sich der Anbieter nicht deren Inhalte und Meinungen zu eigen. Für die Inhalte und Verfügbarkeit der verlinkten, externen Informationsangebote sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich.

Datenschutzhinweise

Wir freuen uns, dass Sie unsere Website besuchen und unseren Service nutzen. Die Sicherheit von Daten im Internet wird vom der Kanzlei Ranftl & Matthäi ernst genommen und entsprechend vertraulich behandelt. Wir halten uns an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und nutzen Ihre Daten nur für Zwecke, für die Sie uns die Berechtigung erteilt haben. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn dies wäre ausdrücklich so mit Ihnen vereinbart oder von Ihnen gewünscht. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.

Google Analytics
Dieses Angebot benutzt Google Analytics und Google Remarketing, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Computer der Nutzer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Benutzung dieser Website durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite, wird die IP-Adresse der Nutzer von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Die IP-Anonymisierung ist auf dieser Website aktiv. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um die Nutzung der Website durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Näheres und die genauen Bestimmungen hierzu finden Sie auf folgender Seite: https://www.google.com/analytics/learn/privacy.html

Die Nutzer können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; Dieses Angebot weist die Nutzer jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Die Nutzer können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de

Sie können die Erfassung durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgenden Link klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, der die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert:
Google Analytics deaktivieren