Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2020

Neben Änderungen bei grenzüberschreitenden Geschäften ändern sich im Umsatzsteuerrecht 2020 einige Grenzwerte und die Steuersätze für bestimmte Produkte und Leistungen.

Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sind das in erster Linie Änderungen für den grenzüberschreitenden Handel. Außerdem wurden die Grenzwerte für Kleinbetriebe angehoben und einige Regelungen neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

  • Kleinunternehmergrenze: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

  • Ist-Versteuerung: Die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird 2020 um 100.000 Euro angehoben. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.

  • Sofortmaßnahmen: Vor einiger Zeit hat sich die EU-Kommission eine wesentliche Überarbeitung des EU-Mehrwertsteuersystems vorgenommen. Das seit 1993 geltende System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nimmt, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch. Der Rat der EU hat daher mehrere Sofortmaßnahmen ("Quick Fixes") zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften beschlossen. Diese Änderungen sollen spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei Reihengeschäften und bei Konsignationslagern lösen, bis das neue Mehrwertsteuersystem kommt. Sie wurden zum 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt.

  • EU-Lieferungen: Die Angabe der USt-Identifikationsnummer (UStIdNr.) des Käufers wird EU-weit als zusätzliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen festgeschrieben. Die UStIdNr. ist nach dieser Änderung nicht nur eine formale, sondern eine materielle Voraussetzung, ohne die eine Steuerbefreiung nicht in Frage kommt. Außerdem wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung verweigert, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung oder gibt diese verspätet ab, greift die Steuerbefreiung rückwirkend.

  • Reihengeschäfte: Um die Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften zu verbessern, gelten ab 2020 EU-weit einheitliche Kriterien. Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände bezeichnet, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, bei denen die Gegenstände aber direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer befördert werden. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände wird eindeutig einer der Lieferungen zugeordnet, und nur diese Lieferung kommt in den Genuss der für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehenen Steuerbefreiung. Wird die Ware durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, wird die Warenbewegung seiner Lieferung zugeordnet. Veranlasst dagegen der letzte Abnehmer den Transport, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung ihm zuzuordnen. Wird die Ware schließlich durch einen Zwischenhändler befördert oder versendet, ist die Warenbewegung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er die Ware als Lieferer transportiert hat oder er verwendet eine gültige UStIdNr., die ihm im Startland der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Die anderen Lieferungen der Reihe werden besteuert und können die Registrierung des Lieferers im Mitgliedstaat der Lieferung erfordern.

  • Konsignationslager: Die letzte Sofortmaßnahme sieht eine vereinfachte und einheitliche Behandlung für die Konsignationslagerregelungen vor, bei denen ein Verkäufer Gegenstände in ein Lager verbringt, das einem bekannten Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Durch die Neuregelung wird die Lieferung aus einem Konsignationslager zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung statt wie bisher als innergemeinschaftliche Verbringung mit anschließender lokaler Lieferung behandelt zu werden. Das erspart dem Verkäufer die Notwendigkeit, sich im Bestimmungsland steuerlich registrieren zu lassen und dort die umsatzsteuerlichen Regelungen für nationale Lieferungen zu erfüllen.

  • Ausfuhrlieferungen: Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind nun erst dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt. Eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen, um dadurch die Wertgrenze zu überschreiten, ist nicht zulässig. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in Betrieb geht. Die Änderung betrifft vor allem Bagatellfälle bei Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.

  • Bahnfahrkarten: Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver sein. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wurde dazu von 19 % auf 7 % gesenkt und damit dem Steuersatz im Nahverkehr angeglichen. Bahnfahrten im Fernverkehr werden damit rund 10 % günstiger.

  • E-Books & Hörbücher: Die EU hatte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Medien unabhängig von der äußeren Form einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Dies wurde zum 18. Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt. Seither unterliegen Veröffentlichungen in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Das gilt auch für reine Online-Publikationen mit oder ohne Downloadmöglichkeit für beliebige Endgeräte sowie den Einzelabruf von Beiträgen aus einer Online-Datenbank. Hörbücher sind nun auch dann begünstigt, wenn sie in einem elektronischen Format erworben werden. Bislang war die Begünstigung auf CDs und andere körperliche Medien beschränkt. Begünstigt ist auch der Zugang zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für die dauerhafte als auch für die befristete Überlassung elektronischer Medien. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind dagegen elektronische Medien, die überwiegend aus Videoinhalten oder Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen und jugendgefährdende Medien.

  • Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt seit dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

  • Reiseleistungen: Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die deutsche Sonderregelung für Reiseleistungen insoweit unionsrechtswidrig ist, als dass Reiseleistungen für Kunden, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung ausgeschlossen sind. Daher werden solche B2B-Geschäfte nun ebenfalls in die Sonderregelung einbezogen.

  • Steuerbefreiung: Ab 2020 sind sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung muss zur Ausführung der nicht steuerbaren oder steuerfreien Leistungen unmittelbar verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen und Laboruntersuchungen oder weitere medizinische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen. Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen dagegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern. Weiterhin setzt die Steuerbefreiung voraus, dass das Entgelt für die Leistung lediglich ein Kostenersatz ist.

  • Fiskalvertreter: Ein im Ausland ansässiges Unternehmen kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen, wenn es im Inland ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt und keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Gesetzlich sind Fiskalvertreter derzeit nur verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen. Künftig sind sie auch zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen und ggf. Zusammenfassender Meldungen verpflichtet.

  • Umsatzsteuerhinterziehung: Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der von einem anderen Beteiligten auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder in die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war, kann das Finanzamt ihm den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung für diesen Umsatz verweigern.


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