Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022

Eine Steuerbefreiung für viele Solaranlagen, Änderungen bei der Rechnungsabgrenzung und weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz gelten bereits rückwirkend.

Kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Viele der darin enthaltenen Änderungen sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Daneben gibt es jedoch eine ganze Reihe von Änderungen, die schon rückwirkend oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Besonders bemerkenswert ist die Ertragsteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen, die ursprünglich erst 2023 und damit gemeinsam mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % in Kraft treten sollte. Kurz vor der Verabschiedung hat man sich aber darauf geeinigt, diese Änderung schon ab 2022 umzusetzen. Hier ist der Überblick über diese weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022:

  • Photovoltaikanlagen: Verschiedene steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind abgeschafft worden. Die ursprünglich erst ab 2023 geplante Befreiung von der Einkommen- und Gewerbesteuer wurde sogar auf 2022 vorgezogen. Sie gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien und anderen Gebäuden. Die ursprünglich geplante Beschränkung auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wurde nicht umgesetzt, sodass nun auch kleinere Anlagen auf hauptsächlich betrieblich genutzten Gebäuden begünstigt sind.

    Insgesamt sind pro Steuerzahler oder Mitunternehmeranteil höchstens 100 kWp von der Steuerbefreiung umfasst. Die Steuerbefreiung ist dabei unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine Anlage EÜR mehr abgegeben werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können nun auch vermögensverwaltende Personengesellschaften auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kWp je Einheit (max. 100 kWp) installieren und ihre Mieter mit Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Die Änderung, so erfreulich sie auch sein mag, wirft jedoch viele Fragen auf, zu denen es noch keine befriedigenden Antworten vom Fiskus gibt. Sobald die Finanzverwaltung diese Fragen beantwortet hat, erfahren Sie natürlich mehr dazu.

  • Rechnungsabgrenzungsposten: Erträge und Aufwendungen, bei denen die zugehörige Zahlung teilweise oder vollständig in ein anderes Wirtschaftsjahr fällt, werden in der Bilanz mit Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Das ist einerseits wichtig für eine periodengerechte Buchführung, kann aber andererseits mit viel zusätzlichem Aufwand verbunden sein. Für Kleinbeträge wurde daher oft auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet, was vom Finanzgericht Baden-Württemberg auch ausdrücklich gebilligt wurde. Der Bundesfinanzhof hat aber 2021 entschieden, dass das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und eine Rechnungsabgrenzung damit auch für Klein- und Kleinstbeträge notwendig ist. Eine Änderung stellt nun klar, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, eine Rechnungsabgrenzung nicht notwendig ist, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme unterhalb des Grenzbetrags für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 800 Euro liegt.

  • Grundrentenzuschlag: Der Grundrentenzuschlag soll die Lebensleistung von Menschen anerkennen, die mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dieser Zuschlag wird rückwirkend ab 2021 steuerfrei gestellt.

  • Wohn-Riester: Bei der Verwendung des angesparten Kapitals aus einem Riester-Vertrag für eine selbstgenutzte Immobilie (Wohn-Riester) kann das angesparte Kapital ab 2024 auch für energetische Maßnahmen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass für die Baumaßnahme keine anderen Steuerbegünstigungen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

  • Pflegekräfte: Die Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen und Hospizen erhalten derzeit eine von der Einrichtungsgröße abhängige monatliche Sonderzulage. Der Begünstigungszeitraum für diese steuerfreie Sonderleistung wurde bis zum 31. Mai 2023 verlängert.

  • Verlustausgleich bei Kapitalerträgen: Wie der Bundesfinanzhof 2021 festgestellt hat, erlaubte die bisherige Verlustausgleichsbeschränkung für Einkünfte aus Kapitalvermögen keinen ehegattenübergreifenden Verlustausgleich bei der Steuerveranlagung. Diese Regelungslücke wird rückwirkend geschlossen, sodass ab 2022 Verluste aus Kapitalanlagen eines Ehegatten mit den Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

  • Übergewinnsteuer: Für Unternehmen, die mindestens 75 % ihres Umsatzes mit der Förderung oder Verarbeitung fossiler Energieträger erzielen, wird für die Jahre 2022 und 2023 eine Übergewinnsteuer eingeführt. Die Steuer beträgt 33 % auf den Teil des Gewinns, der um mehr als 20 % über dem durchschnittlichen Gewinn aus den Jahren 2018 bis 2021 liegt.

  • Öffentliche Leistungen: In der Abgabenordnung wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen über die steuerliche Identifikationsnummer aufzubauen. Dadurch soll eine bürokratiearme und betrugssichere Möglichkeit entstehen, öffentliche Leistungen wie das Klimageld direkt an die Bürger auszuzahlen. Es gibt nun eine rechtliche Grundlage für die Speicherung einer Kontoverbindung (IBAN) aller in Deutschland gemeldeten Bürger in der IdNr-Datenbank. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN unterliegt dabei einer engen Zweckbindung.

  • Bauabzugsteuer: Der Leistungsempfänger einer Bauleistung muss die Steueranmeldung für die Bauabzugsteuer ab 2025 zwingend elektronisch abgeben. Eine Ausnahme ist lediglich für Härtefälle vorgesehen.

  • Registerfallbesteuerung: Bei den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften wurde die Registerfallbesteuerung, nach der bislang Einkünfte aus Rechteüberlassungen bereits dann entstehen, wenn das Recht in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist, abgeschafft, falls für den Vorgang ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist, das das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zuweist. Gegenüber Steueroasen, die auf der sogenannten Schwarzen Liste der EU stehen, wird die Besteuerung aufrechterhalten. Die Änderung gilt weitgehend erst ab 2023, bei bestimmten Konstellationen können aber auch noch offene Altfälle betroffen sein.

  • Spitzensteuersatz 2007: Zur Umsetzung der Vorgaben eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird die Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 rückwirkend aufgehoben. Damit gilt für die wenigen noch offenen Veranlagungsfälle aus dem Jahr 2007 auch für Gewinneinkünfte ab einem Einkommen von 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) die "Reichensteuer" von 45 %.

  • Zahlungsdienstleister: Ab 2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, das Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig über grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren, sofern im Quartal mehr als 25 Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger erfolgen. Damit wird eine Vorgabe der EU umgesetzt.

  • Subventionsbetrug: Bisher war umstritten, wem die Finanzbehörden die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten mitteilen dürfen. Das hat vor allem Bedeutung für die diversen Corona-Hilfsprogramme, bei denen die Finanzämter bisher nur für die Mitteilung geschützter Daten an die bewilligenden Stellen zum Zweck der Rückforderung unberechtigter Hilfen eine rechtssichere Grundlage hatten. Es wurde daher klargestellt, dass die entsprechenden Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen zu Unrecht erlangter Leistungen weitergegeben werden dürfen.


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